(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
a) am Stichtag (§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) noch nicht drei Wochen Landeslehrer des Dienststandes sind; b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
(3) Vom Stimmrecht können nur jene Bediensteten Gebrauch machen, die am Wahltag in der Wählerliste eingetragen sind.
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