(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) den Hinweis, daß für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
f) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;
h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
i) den Hinweis, daß die Stimmabgabe auf dem Post-, Dienst- oder Kurierpostwege zulässig ist, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
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