Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.
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