(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung zu errichten ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfungskommissären und einem Ersatzmitglied, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen sind. Die Landesregierung hat aus der Mitte der Prüfungskommissäre den Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und das Ersatzmitglied sind aus den dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu berufen.
(4) Der Prüfungskommission ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
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