(1) Die Verordnung findet auf die nach § 5 Abs. 1 Z 6 und der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 vorgeschriebenen Dienstprüfungen für die Dienstzweige 88 “Leitende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E1), 89 “Dienstführende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2a) und 90 “Eingeteilte Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2b) Anwendung.
(2) Zusätzlich haben auf die im Abs. 1 angeführten Dienstprüfungen die §§ 100 bis 104 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–3, sinngemäß Anwendung zu finden; § 101 Abs. 6 jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der Verwendungsgruppe VI, V und IV jeweils die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b treten.
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