(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.
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