(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht
mit den Fächern:
- die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,
- Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,
- die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Straßenrecht und Straßentechnik
mit den Fächern
- Straßenrechtsvorschriften,
- Bau und Erhaltung der Straßen;
2. Ausrüstung und Winterdienst
mit den Fächern
- Straßenausrüstung,
- Winterdienst,
- Ausrüstung und Aufgaben der motorisierten Streckenwartung.
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