LandesrechtNiederösterreichVerordnungenDienstprüfung motorisierte Streckenwarte§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

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