(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
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(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
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