LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung§ 26

§ 26§ 26

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Wahlergebnisse sind vom Wahlausschuß, beim Bestehen eines Zentralwahlausschusses von diesem, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in allen Dienststellen kundzumachen.

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