(1) Der Wahlvorgang ist vom Wahlausschuß in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlausschusses und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen;
c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
d) allfällige Beschlüsse des Wahlausschusses über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe;
e) sonstige Beschlüsse des Wahlausschusses, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.)
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür festzuhalten.
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