(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Landeswahlkommission haben das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Wahlkommission,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter,
c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1,
d) die Feststellungen nach den Bestimmungen der §§ 32, 33, 34,
e) die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge der Kandidatenliste,
f) die Namen der Ersatzmänner in der Reihenfolge der Kandidatenliste.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, dann ist der Grund hiefür anzugeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise