(1) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen, mit Ausnahme jener beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, haben den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Wahlkommission und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter,
c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1,
d) Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
e) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),
f) die Feststellungen der Wahlkommission gemäß § 29 Abs. 2.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
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