Für die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den sonstigen Rechnungen und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
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