(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Gartenbrunn sowie Erträgnisse aus Abgaben werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur ungeteilten Hand zur Hälfte aufgeteilt.
(2) Bestehende und zukünftige Forderungen an die Gemeinde Gartenbrunn, darin auch Forderungen aus Darlehensverträgen, werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte zur ungeteilten Hand übernommen.
(3) Am 31. Dezember 1994 vorhandenes Barvermögen werden zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte aufgeteilt.
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