(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken hervorragende Leistungen vollbracht oder gemeinnützige Dienste geleistet und so das Ansehen und das Wohl des Landes Niederösterreich gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich können im Wege der nach dem Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Niederösterreich unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.
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