§ 9
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 9
Vorbereitung der Sitzungen
Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralwahlausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) sind die Sitzungen des Zentralwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied vorzubereiten.
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