§ 60
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 60
Kennzeichnung der Wahlkuverts
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Dienststelle (Schule) angegeben ist, für die die Vertrauensperson zu wählen ist.
Rückverweise
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