§ 6
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 6
Erstmalige Einberufung
Der Zentralwahlausschuß ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder (§ 4 Abs 2) einzuberufen.
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