§ 56
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Abschnitt III
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 56
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der
Dienststellenausschüsse
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes und die Bestimmungen der §§ 54 und 55 sinngemäß Anwendung.
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