§ 53
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 53
Kundmachung des Wahlergebnisses
Die nach den §§ 41 und 44 dem Dienststellenwahlausschuß zukommenden Aufgaben obliegen dem Zentralwahlausschuß. Das vorläufige Wahlergebnis der Wahl des Zentralausschusses ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden.
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