§ 52
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 52
Wahlakten
Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuß zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 51 Abs 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
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