§ 48
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 48
Stimmzettel
Für die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage B) zu verwenden. Auf diese Stimmzettel findet § 29 Abs 3 keine Anwendung.
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