§ 47
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 47
Wahlkundmachung
Die Bestimmung des § 18 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abs 1 lit d und i an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuß zu treten hat.
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