LandesrechtKärntenVerordnungenLandeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO§ 46

§ 46

In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date

§ 46

Zeitpunkt der Wahl

Die Wahl des Zentralausschusses ist, soweit sich aus § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes ergibt, gemeinsam mit der Wahl der Dienststellenausschüsse durchzuführen.

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