§ 46
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 46 — LLPV-WO
§ 46
Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl des Zentralausschusses ist, soweit sich aus § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes ergibt, gemeinsam mit der Wahl der Dienststellenausschüsse durchzuführen.