LandesrechtKärntenVerordnungenLandeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO§ 45

§ 45

In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date

Abschnitt IV

Wahl des Zentralausschusses

§ 45

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die

Wahl der Dienststellenausschüsse

(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes III sinngemäß Anwendung.

(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl ist die Landesregierung unverzüglich schriftlich zu verständigen.

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