§ 43
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 43
Neuerliche Durchführung des
Wahlverfahrens
(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde eine Wahl nur zum Teil für ungültig erklärt, ist der für ungültig erklärte Teil des Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen.
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