§ 4
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 4
Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Zentralausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen.
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