§ 32
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 32
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs 2 ist die Abgabe der Stimme im Postwege (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht am Ort der Stimmenabgabe anwesend sein kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden