§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
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