§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden