§ 19a § 19a
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
Die Leiter der Dienststellen haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
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