§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in der “Kärntner Landeszeitung” und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Dienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, kundzumachen.
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