§ 14
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 14
Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
Die Wählergruppen haben spätestens bis zum Ablauf der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wird, Zu- und Vornamen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die sie als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekanntzugeben. Diese Personen müssen zum Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, wählbar sein.
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