§ 13
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 13
Zusammensetzung
Bei der Bestellung der Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
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