§ 6
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 6
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
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