§ 34
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Personalvertretung durch zwei
Vertrauenspersonen
§ 34
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmung des § 33 Abs 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäß Anwendung, die gemäß Abs 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
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