§ 30
In Kraft seit 01. Juli 1999
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§ 30
Der Personalvertretungsausschuß kann die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben, dem Obmann oder einem seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mitglied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.
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