§ 24
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 24
Vorsitz
Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete den Vorsitz der Dienststellenversammlung zu führen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden