§ 21
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 21
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs 1) obliegt es ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
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