§ 19
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 19
Konstituierende Sitzung
Bei der Einberufung der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist durch die Festsetzung eines entsprechenden Termines dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
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