§ 13
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
§ 13
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(4) Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden