(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 48 Stunden ab Meldung (§ 8 Abs. 2) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung des erlegten Wolfes.
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