Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt:
1. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, auch solche, die keiner Bewilligungspflicht oder einer Mitteilungspflicht nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2025, unterliegen, sowie jede nach außen hin in Erscheinung tretende Änderung;
2. das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise;
3. das mutwillige Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen und Pilzen oder das Entfernen derselben von ihrem Standort;
4. das Verfolgen, Beunruhigen, Fangen, Befördern, Töten, Zerstören, Aneignen oder sonst Beeinträchtigen von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren einschließlich deren Entwicklungsstadien und von Bestandteilen dieser (wie zB Amphibienlaich, Libellenlarven, Vogeleier, Federn, Bälge, Brutstätten, Nester, Einstandsplätze);
5. das Befahren der Wasseroberflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art (wie zB Stand-Up Paddles, behelfsmäßig zusammengebaute Flöße, Luftmatratzen oder dergleichen);
6. das Baden und die Errichtung von Badestegen;
7. das Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dergleichen, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
9. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art;
10. das Reiten;
11. das Freilaufenlassen von Hunden;
12. das Starten, Landen und Überfliegen unter 300 m Flughöhe mit Luftfahrzeugen aller Art (wie zB Drohnen, Leichtflugzeuge, Modellflugzeuge, Drachen, Gleitschirme);
13. das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren;
14. das Lagern und Zelten;
15. das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien und Stoffen aller Art.
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