(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
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