(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.
(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung
a) der Beratung und außerschulischen Bildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich von Jugendorganisationen der Landwirtschaftskammer (wie zum Beispiel Kärntner Landjugend),
b) der gesetzlichen Berufsausbildung,
c) der pflanzlichen Produktion in der Landwirtschaft,
d) der tierischen Produktion in der Landwirtschaft,
e) der überbetrieblichen Zusammenarbeit und der Betriebshilfe in der Land- und Forstwirtschaft,
f) der Vermarktung und der Markterschließung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich des zugehörigen Ausstellungswesens,
g) der Maßnahmen im Rahmen der Kärntner Bauernhilfe,
h) der Maßnahmen in der forstlichen Produktion.
(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung
a) eines bäuerlichen Bildungshauses in Klagenfurt,
b) eines Obst- und Weinbauzentrums in St. Andrä,
c) einer Hengstenaufzuchtstation in Ossiach.
(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß § 5 K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.
(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.
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