(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Die Grenzen der Garantieflächen sind in einer planlichen Darstellung der Anlage C festgesetzt.
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