Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"
Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Genehmigung
(1) Die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirkes Feldkirchen über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen“ wird. genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2 § 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anl. 1
Vergleiche Anlage zu LGBL Nr 33/2025.