LandesrechtKärntenVerordnungenVolksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung

Volksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung

In Kraft seit 16. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1 Festsetzung des Bauschbetrages

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

§ 2 § 2 Berechnung

Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.