Volksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung
Vorwort
§ 1 § 1 Festsetzung des Bauschbetrages
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.
§ 2 § 2 Berechnung
Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.