LandesrechtKärntenVerordnungenFestsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

In Kraft seit 31. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Festsetzung des Bauschbetrages

Der jährliche Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2023 mit 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2 § 2 Berechnung

Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.