LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Wunderstätten“§ 3

§ 3§ 3Erlaubte Maßnahmen

In Kraft seit 28. November 2018
Up-to-date

Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:

a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelten Bewirtschaftung,

b) die ortsübliche, zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, dazu zählen insbesondere:

aa) Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä.) aufzuarbeiten,

bb) Forstschutzmaßnahmen durchzuführen,

cc) Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten oder die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und/oder für den jeweiligen Waldlebensraumtyp geeigneten Baumarten durchzuführen,

dd) die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (z.B. Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Kalkrasen) beizubehalten,

ee) die Ausübung der Alm- und Weidenutzung,

ff) das Aufstellen von Bienenstöcken,

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,

d) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen, gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen.

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